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   VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90   

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VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90 (https://dejure.org/1991,5978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.11.1991 - 5 TH 2973/90 (https://dejure.org/1991,5978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. November 1991 - 5 TH 2973/90 (https://dejure.org/1991,5978)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 8 Abs 1 BrandSchHiLG HE, § 42 Abs 3 BrandSchHiLG HE
    (Feuerwehrgebühren sind öffentliche Abgaben im Sinne des VwGO § 80 Abs 2 Nr 1)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 02.03.1988 - 5 UE 897/86

    Feuerwehrgebührensatzung - gebührenpflichtige Beseitigung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90
    Denn § 42 Abs. 3 Satz 1 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes - BrSHG - vom 5. Oktober 1970, GVBl.I S.585, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988, GVBl.I S.79, ermächtigt die Gemeinden als Träger der Freiwilligen Feuerwehren, in Fällen technischer Hilfeleistung ihre in allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie zum Beispiel den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 BGB - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlichrechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren, ohne daß es sich dabei im engeren Sinne um einen Benutzungsgebührentatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG wegen der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr handelt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1988 - ESVGH 38, 164 = NVwZ-RR 1988, 75 = HSGZ 1989, 25 = KStZ 1989, 78 = GemHH 1989, 65).

    Bedenken bezüglich der Gültigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1988 aaO.) und vom Antragsteller auch nicht vorgebracht worden.

    Die Antragsgegnerin hat zu Recht auch gemäß § 2 Abs. 2 b) der Satzung den Antragsteller als Halter des verunglückten Personenkraftwagens in Anspruch genommen, denn als sogenannter Zustandsstörer im Sinne des § 14 HSOG a.F. war er zugleich derjenige, in dessen Interesse die technische Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgte (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. September 1985 - NJW 1986, 1829 = UPR 1986, 356 = DÖV 1986, 441 = DVBl. 1986, 783 = KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19 und vom 2. März 1988 aaO.).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90
    Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben fallen u.a. Gebühren, das heißt öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerfGE 50, 217 (226); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr.537).
  • VGH Hessen, 04.09.1985 - 5 UE 178/85

    Kostenersatz für Beseitigung von bei Massenkarambolage auf die Straße gelaufenem

    Auszug aus VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90
    Die Antragsgegnerin hat zu Recht auch gemäß § 2 Abs. 2 b) der Satzung den Antragsteller als Halter des verunglückten Personenkraftwagens in Anspruch genommen, denn als sogenannter Zustandsstörer im Sinne des § 14 HSOG a.F. war er zugleich derjenige, in dessen Interesse die technische Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgte (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. September 1985 - NJW 1986, 1829 = UPR 1986, 356 = DÖV 1986, 441 = DVBl. 1986, 783 = KStZ 1987, 34 = GemHH 1987, 19 und vom 2. März 1988 aaO.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1986 - 1 S 376/86

    Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Kostenbescheides wegen Maßnahme nach

    Auszug aus VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90
    Denn es ist gerade Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu verhindern, daß die Zahlungspflicht für tariflich im voraus festgelegte oder nach leicht erkennbaren Merkmalen erhobene Geldansprüche zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsbehelfe hinausgeschoben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 9. Juni 1986 - NVwZ 1986, 933).
  • OVG Thüringen, 14.02.2008 - 3 EO 838/07

    Brand- und Katastrophenschutz einschließl. Rettungsdienstrecht; Feuerwehr;

    Die gegenteilige Auffassung, die auf die Finanzierungsfunktion, d. h. auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und den dafür erforderlichen Finanzbedarf allein abstellt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rn. 15 und HessVGH, Beschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - Juris, jeweils m. w. N.), überzeugt deshalb nicht.
  • VGH Hessen, 03.05.2016 - 5 B 603/16

    Feuerwehrgebühren

    Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben fallen u. a. Gebühren, das heißt öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Senatsbeschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 -, HSGZ 1992, 406).

    § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG ermächtigt also dazu, die in allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche im Rahmen der Satzungsgewalt der Gebietskörperschaft als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren (Senatsbeschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 -, a.a.O., zur Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz - BrSHG -).

  • VGH Hessen, 25.03.1992 - 5 UE 3288/88

    Heranziehung des Bundes als Zustandsstörer - Kostenersatz für einen

    Vielmehr ergibt sich aus dem Senatsbeschluß vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - eindeutig, daß ein Feuerwehreinsatz auch im Interesse eines Zustandsstörers erfolgen und damit dessen Gebührenpflicht auslösen kann.
  • VGH Hessen, 06.04.1993 - 5 UE 724/91

    Ölunfall - Heranziehung des Zustandsstörers zur Kostenerstattung für die von der

    Die Dinge liegen insoweit nicht anders als bei einem Kraftfahrzeugunfall, bei dem aus einem Unfallfahrzeug Öl ausläuft (vgl. zur Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters in diesen Fällen: Senatsbeschluß vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - ferner Baur in JZ 1964, 354 ff., 356).
  • VG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 5 L 5723/15

    KOSTENERSATZ DER FEUERWEHREN BEI STURMEINSATZ

    Das Gericht lässt - ungeachtet der gewählten Tenorierung - dahinstehen, ob es sich bei dem Kostenersatz der Feuerwehren um einen Aufwendungsersatz handelt, der generell nicht den Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt (hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80 Rn. 144), so dass die Klage 5 K 5724/15.F bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die im Fall des Streits darüber festzustellen wäre, oder ob dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - (a.A. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, [...] Rn. 3) zu folgen ist, der hierin eine "öffentliche Abgabe" im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gesehen hat, denn unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 VwGO bestehen an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin ernstliche Zweifel, die ihrem Aussetzungsantrag zum Erfolg verhelfen, so dass es vorliegend allein um eine Frage der Tenorierung ginge:.
  • VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99

    Brand- und Katastrophenschutz; Kosten eines Feuerwehreinsatzes; Feuerwehrkosten

    Der Hessische VGH (B. v. 07.11.1991, Az. 5 TH 2973/90) ist der Auffassung, dass Feuerwehrgebühren öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind.
  • VG Würzburg, 30.10.2008 - W 5 S 08.2053

    Aufschiebende Wirkung; Ermessen; Ermessensausfall; Heilung

    Die vom Antragsgegner geforderten Kosten für den Einsatz seiner Freiwilligen Feuerwehr stellen öffentliche Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Hess. VGH, B.v. 07.11.1991 Nr. 5 TH 2973/90; VG Meiningen, B.v. 08.09.1999 Nr. 2 E 696/99 Me; ständige Rechtsprechung des VG Würzburg, zuletzt B.v. 21.08.2008 Nr. W 5 S 08.1797; für vergleichbare Fälle vgl. auch BayVGH, B.v. 27.06.1994 Nr. 20 CS 94.1270 und B.v. 15.11.1993 Nr. 22 CS 93.1481, UPR 94, 155; so auch Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, Rd.Nr. 86), so dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers entfällt.
  • VG Würzburg, 30.10.2008 - W 5 S 08.2051

    Aufschiebende Wirkung; Ermessen; Ermessensausfall; Heilung

    Die von der Antragsgegnerin geforderten Kosten für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr stellen öffentliche Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Hess. VGH, B.v. 07.11.1991 Nr. 5 TH 2973/90; VG Meiningen, B.v. 08.09.1999 Nr. 2 E 696/99 Me; ständige Rechtsprechung des VG Würzburg, zuletzt B.v. 21.08.2008 Nr. W 5 S 08.1797; für vergleichbare Fälle vgl. auch BayVGH, B.v. 27.06.1994 Nr. 20 CS 94.1270 und B.v. 15.11.1993 Nr. 22 CS 93.1481, UPR 94, 155; so auch Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, Rd.Nr. 86), so dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers entfällt.
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